Abwasserabgabe
Satzung
für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(Abwasserabgabesatzung)
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl.I , S. 114) und des Thüringer Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Thüringer Gesetzes zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften (Thüringer Euro - Umstellungsgesetz - ThürEurUmstG) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265. 273) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 301) hat die Verbandsversammlung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Abgabeerhebung
Der Abwasserzweckverband „Goldene Aue“ erhebt zur Abwälzung der von ihm nach § 9, Abs. (2) in Verbindung mit §§ 7,8, Abs. (1) ThürAbwAG berechneten Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe
§ 2
Abgabentatbestand
Die Abwasserabgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung der Abwasserzweckverband nach § 8 (Abs.1) in Verbindung mit § 7 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist (Kleineinleiter).
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
- Die Abgabeschuld entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals in dem Jahr, in dem die Einleitung beginnt. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dieses dem Abwasserzweckverband schriftlich mitgeteilt wird.
- Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
§ 4
Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter in Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5
Abgabemaßstab
- Die Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe wird nach der Zahl der Schadeinheiten berechnet.
- Die Bemessung der Schadeinheiten erfolgt
- bei Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und vergleichbar verschmutztem Abwasser pauschaliert nach der Zahl der Einwohner, die auf dem Grundstück, von dem aus die Einleitung erfolgt, mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Einwohnermelderegister gemeldet sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse am
30. Juni des Jahres, für welches die Abwasserabgabe zu entrichten ist. Pro Einwohner werden 0,5 Schadeinheiten zugrunde gelegt.
- bei Einleitung von Abwasser, das auf gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, nach den eingeleiteten Schadeinheiten.
Sofern das Abwasser dem häuslichen Abwasser vergleichbar ist, werden je 45 Kubikmeter Abwasser pro Jahr pauschaliert 0,5 Schadeinheiten angenommen.
Sofern das Abwasser nicht dem häuslichen Abwasser vergleichbar ist, werden die Schadeinheiten entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde mitgeteilt.
- Von der Abgabe befreit sind Grundstücke, deren Abwasser vor der Einleitung in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage (ABA) zugeführt wird.
Als a. a. R. d. T. im Sinne des § 8 AbwAG sind Anlagen nach DIN 4261 Teile 2 und 4. Mehrkammerausfallgruben mit Untergrundverrieselung nach DIN 4261 Teile 1 und 3 werden nur für eine Übergangszeit von fünf Jahren, ab Genehmigung als a. a. R. d. T. anerkannt.
Die a. a. R. d. T. gelten auch dann als eingehalten, wenn durch die Abwasserbehandlungsanlage 150 m CSB/l und 40 m BSB5 /l eingehalten werden.
Entsprechende Nachweise (Herstellerangaben, Messergebnisse) sind vorzulegen.
§ 6
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 35,79 € je Schadeinheit.
§ 7
Pflichten der Abgabeschuldner
Die Abgabeschuldner sind verpflichtet, dem AZV „Goldene Aue“ die für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 8
Datenschutz
Die zur Ermittlung der Abwasserabgabepflicht und ihrer Einhaltung benötigten personenbezogenen Daten - Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der auskunfts-, überwachungs- und abgabepflichtigen Personen und Betriebe -werden gemäß den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 2746) in der jeweils geltenden Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Abwasserzweckverbandes „Goldene Aue“ Uthleben erforderlich ist.
§ 9
Soweit diese Satzung nicht besondere Vorschriften enthält, sind die Vorschriften des Thüringen Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) entsprechend anzuwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwasserabgabensatzung vom 25.11.1993 in der Neufassung vom 21. Februar 2001 außer Kraft.
Uthleben, den 30.03.2007
Helbing (Siegel)
Verbandsvorsitzender
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Goldene Aue“ lt. Beschluss Nr. 167/1202/2007 vom 12.02.2007 sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Genehmigungsvermerk
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes „Goldene Aue“ wurde mit Bescheid der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen vom 23.03.2007 genehmigt.
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Abwasserzweckverband „Goldene Aue“, Schulplatz 2, 99765 Uthleben geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Uthleben, den 30.03.2007
Helbing (Siegel)
Verbandsvorsitzender