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Gebührenübersicht

 

Wann fällt für Sie welche Gebühr bzw. Abgabe an?

Einleitgebühr zentrale Kläranlage
Als Volleinleiter leiten Sie ihr anfallendes Schmutzwasser komplett über einen Schmutz- oder Mischwasserkanal direkt bis zur zentralen Kläranlage des Verbandes.

Kanalbenutzungsgebühr mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlage (KKA)
Als Teileinleiter leiten Sie vorgeklärtes Abwasser vom Überlauf ihrer mechanischen oder teilbiologischen KKA in die bestehende Teilortskanalisation (TOK). Diese führt zu einer Einleitstelle in die Vorflut/Gewässer.

Kanalbenutzungsgebühr vollbiologische Kleinkläranlage (KKA)
Als Teileinleiter leiten Sie vorgeklärtes Abwasser vom Überlauf ihrer ordnungsgemäß betriebenen vollbiologischen KKA in die bestehende Teilortskanalisation (TOK). Diese führt zu einer Einleitstelle in die Vorflut/Gewässer.

Beseitigungsgebühr Fäkalentsorgung
Als Betreiber einer KKA wird jährlich der Fäkalschlamm von unserem Entsorger abgefahren. Die Gebühr wird anhand der abgefahrenen Menge des Fäkalschlammes ermittelt.

Beseitigungsgebühr abflusslose Sammelgrube (SG)
Als Betreiber einer abflusslosen Sammelgrube wird ihr Schmutzwasser vollständig von unserem Entsorger abgefahren. Die Gebühr wird anhand der abgefahrenen Schmutzwassermenge ermittelt.

Niederschlagswassergebühr für Grundstück
Die Gebühr wird je m² Grundstücksfläche erhoben, von der aus Niederschlagswasser sowohl über unterirdisch verlegte Anschlussleitungen als auch oberirdisch über Straßeneinläufe in das öffentliche Kanalnetz gelangt.

Grundgebühr für Volleinleiter oder Teileinleiter
Diese Grundgebühr betrifft Volleinleiter , d.h. Kunden, die ihr gesamtes Abwasser ohne Vorbehandlung über einen Kanal in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (zentrale Kläranlage) einleiten. Ebenso wird diese Grundgebühr von Teileinleitern erhoben, die den Überlauf ihrer KKA in einen Kanal einleiten. Sie richtet sich nach der Nenngröße des Wasserzählers. Für normale Haushalte beträgt diese 2,5 Qn. Diese Grundgebühr wird auch dann berechnet, wenn keine Einleitung oder mobile Fäkalentsorgung stattfindet, das Grundstück aber die Vorhalteleistung in Anspruch nimmt.

Grundgebühr für Kunden ohne Kanalanschluss
Diese Grundgebühr betrifft Direkteinleiter und Betreiber von abflusslosen Sammelgruben. Direkteinleiter sind Kunden, bei denen der Überlauf ihrer KKA, ohne einen Kanal zu benutzen, in ein Gewässer (Graben, Bach, Fluss, etc.) führt bzw. auf dem Grundstück versickert wird. Sie richtet sich ebenfalls nach der Nenngröße des Wasserzählers. Für normale Haushalte beträgt diese 2,5 Qn. Die Grundgebühr wird auch dann berechnet, wenn keine mobile Fäkalentsorgung stattfindet, das Grundstück aber die Vorhalteleistung in Anspruch nimmt.

Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe wird durch den Freistaat von dem Aufgabenträger für die Einleitung von vorgeklärten Abwässern in ein Gewässer erhoben. Die Abwasserabgabe wird zunächst vom Abwasserzweckverband entrichtet. Der Abwasserzweckverband ist berechtigt diese auf die jeweiligen Kleineinleiter abzuwälzen. Abwasserabgabepflichtig sind Betreiber von KKA, die weniger als 8 m³/Tag über deren Überlauf direkt in ein Gewässer (Graben, Bach, Fluss) einleiten, bzw. in den Untergrund versickern lassen. Für die Berechnung wird die Zahl, der gemeldeten Personen am 30. Juni des jeweiligen Jahres herangezogen.

 

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